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   BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87 Z   

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BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87 Z (https://dejure.org/1988,866)
BAG, Entscheidung vom 18.10.1988 - 1 ABR 31/87 Z (https://dejure.org/1988,866)
BAG, Entscheidung vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 31/87 Z (https://dejure.org/1988,866)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenszuständigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG § 81, § 83 Abs. 3, §§ 87, 89; BetrVG § 50
    Beteiligtenwechsel im Beschlußverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 60, 48
  • NZA 1989, 396
  • BB 1989, 360
  • BB 1989, 705
  • DB 1989, 733
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 64/76

    Einzelnes Betriebsratsmitglied - Einleitung eines Beschlußverfahrens -

    Auszug aus BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87
    Erwächst damit die Beteiligtenstellung in einem anhängigen Beschlußverfahren einer Person oder Stelle kraft materiellen Betriebsverfassungsrechts, ohne daß es auf eine darauf gerichtete Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts ankommt, so ist diese kraft Gesetzes eingetretene Beteiligung auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso zu beachten, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die an einem Verfahren nach materiellem Recht beteiligten Personen und Stellen auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen "zu beteiligen" sind, was nichts anderes bedeutet, als daß ihre materiell-rechtlich begründete Beteiligtenstellung noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BAG Beschluß vom 3. April 1979 - 6 ABR 64/76 - AP Nr. 1 zu § 13 BetrVG 1972; Beschluß vom 20. Juli 1982 - 1 ABR 19/81 - AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG).
  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 73/82

    Prozeßantrag

    Auszug aus BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87
    Wäre das der Fall, wäre die darin liegende Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig (BAG Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979).
  • BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 49/82

    Mitbestimmung Gesamtbetriebsrat

    Auszug aus BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87
    In einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes sind diejenigen Personen und Stellen Beteiligte, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Beschluß vom 13. März 1984 - 1 ABR 49/82 - AP Nr. 9 zu § 83 ArbGG 1979; Beschluß vom 25. September 1986 - 6 ABR 68/84 - BAGE 53, 119 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972).
  • BAG, 20.07.1982 - 1 ABR 19/81

    Betriebsratswahl - Wahlanfechtung

    Auszug aus BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87
    Erwächst damit die Beteiligtenstellung in einem anhängigen Beschlußverfahren einer Person oder Stelle kraft materiellen Betriebsverfassungsrechts, ohne daß es auf eine darauf gerichtete Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts ankommt, so ist diese kraft Gesetzes eingetretene Beteiligung auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso zu beachten, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die an einem Verfahren nach materiellem Recht beteiligten Personen und Stellen auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen "zu beteiligen" sind, was nichts anderes bedeutet, als daß ihre materiell-rechtlich begründete Beteiligtenstellung noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BAG Beschluß vom 3. April 1979 - 6 ABR 64/76 - AP Nr. 1 zu § 13 BetrVG 1972; Beschluß vom 20. Juli 1982 - 1 ABR 19/81 - AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG).
  • BAG, 25.09.1986 - 6 ABR 68/84

    Bildung eines einheitlichen Betriebs nach räumlichem Zusammenschluß zweier

    Auszug aus BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87
    In einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes sind diejenigen Personen und Stellen Beteiligte, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Beschluß vom 13. März 1984 - 1 ABR 49/82 - AP Nr. 9 zu § 83 ArbGG 1979; Beschluß vom 25. September 1986 - 6 ABR 68/84 - BAGE 53, 119 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972).
  • BAG, 12.01.1988 - 1 ABR 54/86

    Rechtsschutzinteresse im Beschlussverfahren

    Auszug aus BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87
    Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Arbeitsgerichtsnovelle von 1979 die unselbständige Anschlußbeschwerde zulässig (BAG Beschluß vom 2. April 1987 - 6 ABR 29/85 - AP Nr. 3 zu § 87 ArbGG 1979, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Beschluß vom 12. Januar 1988 - 1 ABR 54/86 - AP Nr. 8 zu § 81 ArbGG 1979).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87
    Betriebsverfassungsrechtliche Rechte und Pflichten im Hinblick auf Beteiligungsrechte des betriebsverfassungsrechtlichen Organs der Arbeitnehmerseite kann nur der jeweilige Inhaber des Betriebs als das Organ "Arbeitgeber" sein (Beschluß vom 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 10.09.1985 - 1 ABR 15/83

    Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87
    Das gilt auch dann, wenn ein Beteiligter bislang irrtümlich am Verfahren nicht beteiligt worden ist (Beschluß vom 10. September 1985 - 1 ABR 15/83 - AP Nr. 2 zu § 117 BetrVG 1972), und muß daher erst recht gelten, wenn eine Person oder Stelle bislang nicht Beteiligte war, ihre Beteiligtenstellung vielmehr erst im Laufe des Verfahrens erworben hat.
  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 35/85

    Beschlußverfahren - Beitritt - Sachantrag - Zulässigkeit der Antragsänderung -

    Auszug aus BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87
    Der Senat hat daher in dem Beitritt eines Dritten mit einem eigenen Sachantrag eine Antragsänderung gesehen, deren Zulässigkeit sich nach den Regeln über die Antragsänderung im Beschlußverfahren bestimmt, den neuen Antragsteller aber in seiner Eigenschaft als Antragsteller eines - unter Umständen auch unzulässigen - Antrags als Beteiligten des Verfahrens angesehen, der damit bei Abweisung seines Antrags auch rechtsmittelbefugt ist (Beschluß des Senats vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 35/85 - BAGE 54, 36 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).
  • BAG, 19.11.1985 - 1 ABR 37/83

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87
    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 25. August 1981 - 1 ABR 61/79 - BAGE 37, 31 = AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979; Beschluß vom 19. November 1985 - 1 ABR 37/83 - BAGE 50, 179 = AP Nr. 4 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).
  • BAG, 02.04.1987 - 6 ABR 29/85

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Anwaltskosten des

  • BAG, 25.08.1981 - 1 ABR 61/79

    Beschlussverfahren -; mögliche Antragsteller; Antragsbefugnis; Modalitäten der

  • BAG, 07.07.1954 - 1 ABR 2/54

    Betriebsverfassungsrecht: Gültigkeitsvoraussetzungen der Abstimmung nach § 13

  • BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 3/09

    Mitbestimmung - Einstellung eines Leiharbeitnehmers

    Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung des im Verfahren umstrittenen Mitbestimmungsrechts auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens (BAG 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - zu B I und II 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2; 18. Oktober 1988 - 1 ABR 31/87 - zu B I 2 a und b der Gründe, BAGE 60, 48).
  • BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90

    Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge

    Die materiell-rechtliche Betroffenheit und die Beteiligungsbefugnis können sich ändern, sogar noch im Laufe des Verfahrens (vgl. BAGE 59, 371, 374 f. = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe; BAGE 60, 48, 51 ff. = AP Nr. 10 zu § 81 ArbGG 1979, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90

    Rechtskraftwirkung gegenüber Betriebserwerber

    Der Senat ist daher in seiner Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß bei einem Betriebsinhaberwechsel der Betriebserwerber anstelle des bisherigen Betriebsinhabers kraft Gesetzes Beteiligter des anhängigen Beschlußverfahrens wird, wenn er ebenso wie der bisherige Betriebsinhaber durch die erbetene Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen wird (Beschluß des Senats vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Oktober 1988, BAGE 60, 48 = AP Nr. 10 zu § 81 ArbGG 1979).
  • BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91

    Einigungsstellenspruch über Jahressondervergütung

    Ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam - sei es, daß der Gesamtbetriebsrat nicht zuständig gewesen wäre, sei es, daß die Einigungsstelle ihr Ermessen nicht ausgeübt und die Regelung einseitig auf den Arbeitgeber übertragen hätte -, könnte und müßte auch heute noch eine mitbestimmte Regelung für die zusätzliche Jahressondervergütung vereinbart werden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1988, BAGE 60, 48, 56 = AP Nr. 10 zu § 81 ArbGG 1979, zu B III 2 der Gründe).
  • BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 69/09

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren

    Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung des im Verfahren umstrittenen Mitbestimmungsrechts (oder weitergehend ausgedrückt: die verfahrensgegenständliche Betroffenheit) auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens (vgl. auch BAG 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - zu B I und II 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2; 18. Oktober 1988 - 1 ABR 31/87 - zu B I 2 a und b der Gründe, BAGE 60, 48) .
  • BAG, 19.09.1995 - 1 AZR 208/95

    Nachträgliche Heilung einer mitbestimmungswidrigen Anrechnung von Tariferhöhungen

    Auch der Senat hat mehrfach, ohne allerdings zwischen Regelungen zugunsten und solchen zu Lasten der Arbeitnehmer zu unterscheiden, die rückwirkende Inkraftsetzung von Betriebsvereinbarungen anerkannt (BAGE 29, 40, 47 f. = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung, zu II 4 a der Gründe; BAGE 60, 48, 56 = AP Nr. 10 zu § 81 ArbGG 1979, zu B III 2 der Gründe; Beschluß vom 25. April 1989 - 1 ABR 82/87 - n.v., zu B I 2 der Gründe; zuletzt Beschluß vom 14. Juni 1994 - 1 ABR 63/93 - AP Nr. 69 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B I der Gründe).
  • BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 45/89

    Einigungsstellenverfahren über Rechtsfragen

    Selbst wenn man den Standortbetriebsrat und den Betriebsrat Hamburg der J... AG nicht als unmittelbaren Funktionsnachfolger des bisherigen Betriebsrats ansehen wollte, wäre doch dieser für die Wahrnehmung der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Rechte aus der Betriebsvereinbarung Nr. 614 zuständig geworden und damit unmittelbar Antragsteller des vorliegenden Verfahrens (BAG Beschluß vom 18. Oktober 1988, BAGE 60, 48 = AP Nr. 10 zu § 81 ArbGG 1979).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 97/87

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einstellung

    Nach materiellem Recht am Verfahren beteiligt sind diejenigen Personen und Stellen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden können (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Beschluß vom 13. März 1984 - 1 ABR 49/82 - AP Nr. 9 zu § 83 ArbGG 1979; zuletzt Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 31/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 25.09.1996 - 1 ABR 25/96

    Unternehmensbezogene Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

    Dies hat der Senat mehrfach für die Begründung der Beteiligtenstellung in der Rechtsbeschwerdeinstanz entschieden (z.B. BAGE 59, 371, 374 = AP, aaO; BAGE 60, 48, 53 = AP Nr. 10 zu § 81 ArbGG 1979, zu B I 2b der Gründe).
  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 60/87

    Beschlussverfahren: Anspruchshäufung - Feststellung der Beteiligtenfähigkeit

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1988 (- 1 ABR 31/87 -, auch zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgesprochen, daß das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle nicht deswegen entfällt, weil die durch den Spruch der Einigungsstelle geregelte Angelegenheit für die Zukunft durch eine neue Regelung wirksam geregelt worden ist.
  • LAG Hamm, 16.05.2012 - 10 TaBV 15/12

    Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten des Betriebsrats im

  • BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 68/93

    Mitbestimmung bei Abordnung von Flugkapitänen im Rahmen einer tariflichen

  • BVerwG, 06.04.2011 - 6 PB 20.10

    Unterbliebene Beteiligung in den Tatsacheninstanzen; absoluter Revisionsgrund;

  • BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02

    Eingruppierung von Redakteuren - Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten

  • LAG Hamm, 05.03.2010 - 10 TaBV 67/09

    Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

  • LAG Nürnberg, 04.01.2007 - 6 Ta 206/06

    Beteiligtenstellung - Wahlanfechtung - Beschwerde - Beschlussverfahren

  • LAG Hamm, 11.01.2021 - 12 Ta 568/20

    Beteiligtenstellung im Beschlussverfahren; Rechtsmittel

  • LAG Baden-Württemberg, 27.09.2010 - 4 TaBV 2/10

    Geltung eines Firmentarifvertrages auf neu hinzugekommene Betriebe -

  • LAG Köln, 13.01.1998 - 13 TaBV 60/97

    Einigungsstelle für Interessenausgleich

  • LAG Niedersachsen, 19.11.2008 - 15 TaBV 159/07
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 13.12.2010 - KGH.EKD I-0124/S15
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